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  Solidaritaet Schweiz-Peru NEU
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Statuten
I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz 

Unter dem Namen „Solidarität Schweiz – Peru, Projekte Dr. h. c. G. Bärtschi“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel

Art. 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen in Peru und anderen Ländern Lateinamerikas. Vor allem Frauen und Kindern soll dadurch ein Leben in Würde ermöglicht werden. Dabei bilden die Sektoren Gesundheit und Ausbildung den inhaltlichen Schwerpunkt.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Natürliche und juristische Personen können auf Antrag hin als Mitglieder aufgenommen werden.

2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Art. 4 Arten der Mitgliedschaft

- Einzelmitglieder
- Paarmitglieder
- Juristische Personen

Alle Mitglieder sind wählbar und haben Wahl- und Stimmrecht.

Art. 5 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

- Wenn es durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet oder dessen Arbeit verhindert
- Wenn es mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages in Verzug gerät (ab 3 Monaten)

Über den Ausschluss berät der Vorstand und beschliesst mit einer Mehrheit von 2/3. Der Beschluss kann binnen 30 Tagen mit aufschiebender Wirkung an die Generalversammlung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.

Art. 6 Austritt

Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.


III. Mittel

Art. 7 Mittelbeschaffung und Mittelverwendung

Der Verein übernimmt die am 1. Juli 2009 vorhandenen Mittel der Arbeitsgruppe Schweiz-Peru. Er finanziert sich durch:

- Mitgliederbeiträge
- Gönnerspenden
- Zweckgebundene Spenden
- Legate

Die verfügbaren Mittel werden gemäss Art. 2.1 der Statuten eingesetzt.

Art. 8 Mitgliederbeiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag gilt jeweils für das ganze Jahr. Die Höhe des Beitrags wird von der Generalversammlung bestimmt und ist bis Mitte des Vereinsjahres zu entrichten.

Art. 9 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen. Für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.


IV. Organisation

Art. 10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Kassenrevisoren

Art.11 Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung (GV) wird innert vier Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres abgehalten.

2. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen GV verlangen, welche innerhalb von 3 Monaten seit Einreichen des Begehrens stattzufinden hat.

3. Die Einberufung zur GV erfolgt schriftlich, spätestens 4 Wochen (Datum Poststempel) vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden.

4. Jedes Mitglied hat das Recht, zuhanden der ordentlichen GV-Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern diese der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich bis spätestens15 Tage vor der GV gestellt wurden (Datum Poststempel).

Art. 12 Vorsitz

1. Vorsitzender der GV ist die Präsidentin/der Präsident und bei dessen Verhinderung der/die Vizepräsidentin oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

2. Die Tagespräsidentin/der Tagespräsident und die StimmenzählerInnen werden von der/dem Vorsitzenden zur Wahl empfohlen.

3. Über die Beschlüsse und die Wahlen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 13 Beschlussfähigkeit

Jede statutengemäss einberufene GV ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

Art. 14 Traktanden

Beschlüsse der GV können einzig über die in der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände geführt werden.

Art. 15 Stimmrecht

Jedes Mitglied hat in der GV eine Stimme. Stellvertretungen für andere Mitglieder und schriftliche Stimmabgabe sind nicht zulässig.

Art. 16 Beschlussfassung

1. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

2. Die Präsidentin/der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident, bei Wahlen das Los.

3. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.

4. Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.

Art. 17 Befugnisse der Generalversammlung (GV)

Der GV stehen folgende Befugnisse zu:

- Abnahme des Jahresberichtes
- Abnahme des Kassaberichtes und des Budgets der Kassiererin/des Kassiers
- Abnahme des Revisorenberichtes
- Déchargeerteilung  für PräsidentIn, KassiererIn sowie den übrigen Vorstand
- Wahl des Vorstandes gemäss Art. 18
- Wahl der RevisorInnen
- Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge
- Abänderung der Statuten
- Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Art. 18 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, der Kassiererin/dem Kassier, der Aktuarin/dem Aktuar und höchstens 3 BeisitzerInnen.

2. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten, der Kassiererin/des Kassiers und der Aktuarin/des Aktuars, welche von der GV gewählt werden, selbst. Er arbeitet unentgeltlich.

Art. 19 Amtsdauer

1. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und sind wieder wählbar.

2. Die Amtsdauer endet mit dem Tag der jeweiligen ordentlichen GV.

Art. 20 Einberufung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten. Die Präsidentin/der Präsident erstellt eine Traktandenliste. Über die Beschlüsse der Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 21 Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte plus eine Person seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.

Art. 22 Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:

- Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der GV
- Einberufung der Generalversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, unter Vorbehalt des Rekurs- rechtes an die GV
- Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten
- Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden

In finanziellen Angelegenheiten zeichnen die Kassiererin/der Kassier, die Präsidentin/der Präsident, plus ein weiteres Mitglied des Vorstandes kollektiv zu zweien.

Art. 23 Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten

Die Präsidentin/der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und die GV und überwacht die Vereinstätigkeiten. Sie/er vertritt den Verein nach aussen. Ihr/ihm obliegt es, den Jahresbericht zu erstellen.

Art. 24 Revisoren

Das Revisorenteam umfasst zwei Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind wieder wählbar.


V. Schlussbestimmungen

Art. 25 Liquidation im Falle der Auflösung der Vereinigung

Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der GV. Im Falle der Auflösung darf das vorhandene Vermögen, nach Begleichung sämtlicher Schulden, nur an eine öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgende steuerbefreite Organisation ausbezahlt werden.

Art. 26 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

Art. 27 Inkrafttreten

Die Änderung der Statuten der Gründungsversammlung vom 16. Juni 2009 wurde von der Generalversammlung am 20. Oktober 2023 genehmigt.


Basel, 20. Oktober 2023


Die Präsidentin                                         Die Aktuarin
Elsbeth Poget                                            Helen Haas-Peter



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